Dach Fischer Logo

AGB-Dach-Fischer GmbH

Download Link:  

AGB Dach-Fischer GmbH

 


  1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns,

Dach-Fischer GmbH, 8051 Graz, Göstinger Straße 95a und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen

Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei

künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht

ausdrücklich Bezug genommen wurde.

 

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung

unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage

(www.dach-fischer.at) und wurden diese auch an den Kunden

übermittelt.

 

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung

unserer AGB.

 

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen

bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung

unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen – Zustimmung.

 

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann

nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht

ausdrücklich widersprechen.

  1. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

 

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits

oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang

mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber

unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche

Bestätigung verbindlich.

 

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf

Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder

anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen

über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns

zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese

seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns

bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit

Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind

derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich

– unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich– zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

 

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

 

2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher

werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht

hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen

im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der

gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag

gutgeschrieben.

 

2.6. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus,

dass die vom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien

und Konstruktionen für die Leistungsausführung geeignet

sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte

Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind,

stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der

Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.

  1. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis

zu verstehen.

 

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen

Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch

auf angemessenes Entgelt.

 

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,

Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie

Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen

Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden

diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich

ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

 

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial

hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert

hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür

vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen

zu vergüten.

 

3.5. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige

Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden

beizustellen.

 

3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag

des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte

anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest

10 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz,

Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

(b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren

wie Materialkosten entweder aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen

Kommissionen oder von Änderungen der nationalen

bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter

Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten

sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die

tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

 

3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als

wertgesichert nach dem VPI 2020 oder des an dessen Stelle tretenden Indexes vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis

wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen

wurde.

 

3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung

der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.7 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist

 

  1. Beigestellte Ware

4.1. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen

liegt in der Verantwortung des Kunden. Solche vom Kunden

beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand

von Gewährleistung.

 

  1. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,

ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung

fällig. Im Fall von Leistungen, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten erbracht werden, sind wir berechtigt, entsprechende monatliche Teilbeträge zu verrechnen.

 

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer

ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden

schriftlichen – Vereinbarung.

 

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf

Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer

mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug,

so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen

aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden

einzustellen.

 

5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits

erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung

mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber

Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige

Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und

wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung

einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt

haben.

 

5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte

Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der

Rechnung zugerechnet.

 

5.7. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt,

9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber

Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

 

5.8. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens

bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden

jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

 

5.9. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit

zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder

von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden

steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche

im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit

des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit

unseres Unternehmens.

 

5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden

Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20,– soweit

dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung

steht.

 

  1. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,

dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes

an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer

Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband

für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und

Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens,

sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie

rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur Ausführung geschaffen hat, die

im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten

Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund

einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen

musste.

 

7.2. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes

erforderliche Energie und Wassermengen sind

vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

 

7.3. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung

kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare

Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für

die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung

zu stellen.

 

7.4. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,

technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das

herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben

sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden

erteilten Informationen umschrieben wurden oder der

Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung

kennen musste.

 

7.5. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung

die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter

Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher

Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher

Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen

sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige

diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur

Verfügung zu stellen.

 

7.6. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben

können bei uns angefragt werden.

 

7.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte

aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung

abzutreten.

 

7.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht

nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher

Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere

Leistung nicht mangelhaft.

 

7.9. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter

sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf

seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen

des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde

darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund

Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen

musste.

 

  1. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche

Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen,

wenn sie aus technischen Gründen erforderlich

sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

 

8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich

gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung

gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern

besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall

ausgehandelt wird.

 

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen

auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages,

so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen

angemessenen Zeitraum.

 

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung

innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand

angemessen.

 

8.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –

leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung

gestellt werden.

 

  1. Behelfsmäßige Instandsetzung

9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich

eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende

Haltbarkeit.

 

9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung

umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

  1. Behelfsmäßige Instandsetzung

10.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich

eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende

Haltbarkeit.

 

10.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung

umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

  1. Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich

eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende

Haltbarkeit.

 

11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung

umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

  1. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

12.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten

können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen,

Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten

oder Materialfehler( b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem

Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von

uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht

haben.

 

12.2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen

Dächern vorgenommen, kann aufgrund des

Zustandes des Daches die Haltbarkeit auch der reparierten

Teile eingeschränkt sein, etwa eingeschränkte Stabilität

durch altersschwache umgebende Dachziegel oder Träger bzw. Lattung.

 

12.3. Werden von uns auf der Baustelle durch unsere Leistungen zwischenzeitig offene Dachstellen durch Abplanungen oder andere Maßnahmen vor Niederschlag geschützt (insbesondere während jener Zeiträume, an welchen sich unsere Mitarbeiter nicht auf der Baustelle befinden), so haften wir nur für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Sicherungsmaßnahmen, nicht jedoch für Schäden, welche aufgrund von uns nicht beherrschbarer Umstände (z.B. extreme Wetterereignisse, Eingriffe Dritter, bestehende Mängel oder Schäden am Gebäude) eintreten. Zudem gelten die unter Punkt 17. festgehaltenen Haftungsbeschränkungen.

 

  1. Gefahrtragung

13.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der

Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

 

13.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr

über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das

Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses

selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

 

13.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses

Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine

Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden

auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt

jede verkehrsübliche Versandart.

 

  1. Annahmeverzug

13.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug

(Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen

oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener

Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden

Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung

verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag

über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte

und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall

der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer

den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist

nachbeschaffen.

 

14.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt,

bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns

einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 10%

des Auftragswertes je Monat zusteht.

 

14.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für

erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener

Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

14.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen

wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von

20 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des

tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung

zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen

unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

 

14.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,

wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

15.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene

Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 

15.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns

diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der

Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der

Veräußerung zustimmen.

 

15.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung

bereits jetzt als an uns abgetreten.

 

15.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener

Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware

herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden

dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine

rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens

sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser

Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens

zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

 

15.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware

unverzüglich zu verständigen.

 

15.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes

den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

 

15.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

angemessene Kosten trägt der Kunde.

 

15.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich

erklärt wird.

 

15.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber

unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich

verwerten.

 

  1. Schutzrechte Dritter

16.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen

bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,

und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und

zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer es ist offenkundig, dass diese Ansprüche unberechtigt sind.

 

16.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

 

16.3. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht,

so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände

auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der

Rechte Dritter einzustellen, außer es ist offenkundig, dass diese

Ansprüche unberechtigt sind.

 

16.4. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter

notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen

 

16.5. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden

für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse

zu verlangen.

 

  1. Unser geistiges Eigentum

17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige

Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag

entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

 

17.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der

bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,

Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-

Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens

bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

 

17.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung

des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen

Wissens Dritten gegenüber.

 

  1. Gewährleistung

18.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche

Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt

die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.

 

18.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender

Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,

spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

 

18.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und

bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin

fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

 

18.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels

stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

 

18.5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,

dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden

war.

 

18.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage

bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich

zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung

durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen

einzuräumen.

 

18.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind

von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust der

Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach

fünf Werktagen – am Sitz unseres Unternehmens unter

möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen

Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten

Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben,

sofern dies tunlich ist.

 

18.8. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware

als genehmigt.

 

18.9. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,

ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für

die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu

ersetzen.

 

18.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften

Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender

Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert

oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich

einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

 

18.11. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete

Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen,

auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar

gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung

ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat

der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes

Entgelt zu tragen.

 

18.12. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende

Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des

unternehmerischen Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder

Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom

unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Über unsere

Aufforderung sind vom unternehmerischen Kunden unentgeltlich

die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen

(erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume,

sowie Hebevorrichtungen und –leistungen, Gerüste und

dergleichen) beizustellen und der Kunde hat gemäß Punkt 7. mitzuwirken.

 

18.13. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen

Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

 

18.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung

oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern

es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren

Mangel handelt.

 

18.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,

Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen

des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die

bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

 

18.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das

Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,

wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche

Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung

vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde

seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

 

18.17. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen

Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,

Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und

betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen

nicht kompatibel sind.

 

  1. Haftung

19.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher

Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc.

haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.

 

19.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung

beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls

durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

 

19.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens

an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen

haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann,

wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

 

19.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen

unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund

Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug

auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

 

19.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden

sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend

zu machen.

 

19.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch

unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,

Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,

fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,

Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte

Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis

kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss

für Unterlassung notwendiger Wartungen,

sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen

haben.

 

19.7. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die

im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen

und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise

(insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten

Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung

dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden

können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende

Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen

und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und

klaglos zu halten.

 

19.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir

haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu

seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.

Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung

oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet

sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung

und beschränkt sich unsere Haftung insoweit

auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme

dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

 

  1. Salvatorische Klausel

20.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so

wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

 

20.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten

uns jetzt, gemeinsam – ausgehend vom Horizont

redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen,

die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der

Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten

kommt.

 

  1. Allgemeines

21.1. Es gilt österreichisches Recht.

 

21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens

(Graz).

 

21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis

oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen

Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für

unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für

Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist

das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen

Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

 

21.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift,

seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen

hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

 

Kontakt

Dach-Fischer GmbH

Dachdeckerei | Spenglerei | Flachdach

Bürozeiten:
Mo - Fr 08:00 - 12:00
Mo u. Do 13:00 - 16:00

Graz

Göstinger Straße 95a
8051 Graz
Tel. 0316 / 68 30 77

Frohnleiten

Dr. Ammann-Straße 32
8130 Frohnleiten
Tel. 03126 / 26 13
Mail. office@dach-fischer.at
Fax. 0316 / 68 61 81
UIDNr. ATU77429837
Fbnr. FN565674z
Landesgericht für ZRS Graz
Marburger Kay 49, 8010 Graz
Wir suchen dich! - zu den freien Stellen